(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben.
(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.
(1) Andere Gefäße und Geräte können naß oder trocken vermessen werden.
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.