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§ 79 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind

c) Verbindung

§ 79



(1) Die Wandungen von Geräten, Gefäßen und Rohren (§ 74) sowie Teile von ihnen sind miteinander sowie mit Werkstücken durch Hartlöten, Schweißen, Nieten, Verschraubungen (z.B. Ineinanderschrauben, Verwendung von Gewindemuffen, Konusverschraubungen oder Überwurfmuttern, Schrauben oder Flanschen mit Schrauben) fest und dicht zu verbinden. Löt- und Schweißstellen müssen glatt und eben sein. Die Flanschenringe müssen auf umgebördelten, hartangelöteten oder angeschweißten Rändern sitzen oder aufgeschweißt oder aufgewalzt sein.

(2) Die Dicke von Dichtungen und Packungen darf über das betriebsnotwendige Maß nicht hinausgehen. Der benutzte Stoff muß allen Anforderungen genügen, die an ihn wegen der besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeiten oder Dämpfe zu stellen sind, und darf sich insbesondere durch Hitze oder Branntwein nicht lösen.

(3) Die Verbindung von Metall- mit Glasteilen muß so beschaffen sein, daß bei Temperaturschwankungen, die eine verschiedene Ausdehnung der Werkstoffe zur Folge haben, weder ein Heraustreten des Inhalts der Geräte, Gefäße oder Rohre noch ein Zerspringen der Glasteile zu besorgen ist, und daß bei einer durch Anziehen von Schrauben hergestellten Abdichtung die Metallteile auf die Glasteile keinen unmittelbaren Druck ausüben.

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