Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 85 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen
b) Vorlagen
§ 85

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

b) Vorlagen

§ 85



(1) Um zu jeder Zeit des Abtriebs die Stärke und Temperatur des Branntweins feststellen zu können, wird der Branntwein in Vorlagen, die mit Weingeistspindel und Thermometer ausgestattet sind, sichtbar gemacht. Die Vorlagen müssen sich bis in den obersten Teil der Glasglocke lüften lassen.

(2) Vorlagen vor Meßuhren, durch die Rohbranntwein geleitet wird, müssen mit einer Filtervorrichtung, für die ein Ersatzstück vorhanden sein muß, versehen sein.



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