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§ 93 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen
k) Zwischensammelgefäße
§ 93

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

k) Zwischensammelgefäße

§ 93



(1) Der Rohbranntwein wird in Brennereien, in denen der Feinbrand nach § 198 Abs. 1 erfolgt, zunächst in Zwischensammelgefäßen aufgefangen und von dort in das zum Feinbrennen bestimmte Brenngerät, wenn es nötig ist, mit einer Pumpe, übergeführt. In die Zwischensammelgefäße kann auch Feinbranntwein aufgenommen werden, der noch einmal feingebrannt werden soll. Es können für die verschiedenen Arten von Branntwein mehrere Gefäße vorhanden sein, oder es kann ein Gefäß aus mehreren Abteilungen bestehen.

(2) Anstatt in Zwischensammelgefäße kann der Rohbranntwein auch unmittelbar in die Feinbrennblase geleitet werden.

(3) Die Zwischensammelgefäße für den Rohbranntwein müssen wenigstens die für die nächste Befüllung der Feinbrenngeräte erforderliche Branntweinmenge aufnehmen können. Andere Zwischensammelgefäße müssen so groß sein, daß eine Überfüllung nicht zu besorgen ist. Wird in feinbrennenden Brennereien auch Rohbranntwein oder Vor- oder Nachlauf von Feinbranntwein abgenommen, so gelten die Zwischensammelgefäße für Rohbranntwein als amtliche Sammelgefäße (§ 72 Abs. 2); ihre Größe richtet sich nach § 94 Abs. 2.



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