§ 106 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den
Verschlußbrennereien
5. Meßuhren
a) Amtliche Meßuhren
1. Hauptmeßuhren
§ 106
Hauptmeßuhren sind die amtlichen Meßuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/b21464.htm