§ 108 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den
Verschlußbrennereien
5. Meßuhren
b) Privatmeßuhren
§ 108
In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmeßuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. Sie müssen einen ungehinderten Durchfluß des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.
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