Das Hauptzollamt ist ermächtigt,
- a)
- in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;
- b)
- im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, daß die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.
Wenn Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen oder Teile von ihnen, für die Ausnahmen nach § 109 Buchstabe b zugelassen waren, durch andere ersetzt werden, haben die neuen Anlagen oder Teile den Ansprüchen der §§ 71 bis 108 zu entsprechen. In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch davon Ausnahmen zulassen.