(1) In den Abfindungsbrennereien wird unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Branntweins amtlich abgeschätzt. Dies geschieht in der Weise, daß die Alkoholmenge aus der Menge der Rohstoffe, die zur Branntweinerzeugung bestimmt sind, und aus dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) berechnet wird. Aus der hiernach ermittelten Alkoholmenge wird entweder
- a)
- die Branntweinsteuer nach § 170a Abs. 1 im voraus bindend festgesetzt (Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag) oder
- b)
- die Mindestmenge des Alkohols, der zur amtlichen Abfertigung vorzuführen ist, nach § 132 Abs. 1 festgesetzt (Abfindung auf die Mindestmenge).
(2) Bei der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag tritt der erzeugte Branntwein ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr; bei der Abfindung auf die Mindestmenge unterliegt der erzeugte Branntwein der amtlichen Überwachung nach § 132 Abs. 2.
(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.
(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden
- a)
- vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint,
- b)
- vom Hauptzollamt in Fällen des § 118,
- c)
- vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.