§ 208 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Viertes Buch Ablieferung und Übernahme des Branntweins
2. Abschnitt Übernahme
1. Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten
§ 208
Die Abfertigungsbeamten haben dem Brennereibesitzer eine Bescheinigung über die Übernahme des Branntweins zu erteilen. Sie haben ihm außerdem die Frachtpapiere und - in den Fällen des § 209 Abs. 3 Satz 1 - eine weitere Ausfertigung der Übernahmebescheinigung für die Empfangsstelle des Branntweins zu übergeben.
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