Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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2. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Sechstes Buch Branntweinsteuer
2. Festsetzung der Branntweinsteuer
§ 222
§ 223
§ 223a
§ 223b
§ 224

Sechstes Buch Branntweinsteuer

2. Festsetzung der Branntweinsteuer

§ 222



Für den in Verschlußbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.

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§ 223



(weggefallen)

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§ 223a



(weggefallen)

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§ 223b



Die Branntweinsteuer wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Steuersatz in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Beträge, die der Steuerschuldner zu wenig gezahlt hat, werden nacherhoben, Beträge, die er zuviel gezahlt hat, werden ihm erstattet.

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§ 224



(weggefallen)



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