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§ 179 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 179



(1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind.

(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder sich jemand in ihr befindet, müssen sämtliche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen, insbesondere auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen gehalten werden.

(3) Innerhalb der Räume, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht erschweren oder hindern.





 

Frühere Fassungen von § 179 Brennereiordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

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