Tools:
Update via:
Änderung § 10 FreizügG/EU vom 29.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 FreizügG/EU, alle Änderungen durch Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG am 29. Januar 2013 und Änderungshistorie des FreizügG/EUHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 10 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4720/al37189-0.htm