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Änderung § 28 ESBO vom 01.12.2012

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§ 28 ESBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 28 ESBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge


Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:

1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,

2. Bahnräumer,

3. Geschwindigkeitsanzeiger,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,

4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein,

5. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert werden.



 

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