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Synopse aller Änderungen der ESBO am 01.12.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2012 durch Artikel 2 der 6. ERErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ESBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ESBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
ESBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen
§ 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen
§ 5 Spurweite
§ 6 Gleisbogen
§ 7 Gleisneigung
§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
§ 9 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 10 Gleisabstand
§ 11 Bahnübergänge
§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
§ 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
§ 14 Signale und Weichen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
(Text neue Fassung)

§ 15 Zugbeeinflussung
§ 16 Fernmeldeanlagen
§ 17 Untersuchen und Überwachen der Bahn
§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen
§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
§ 20 Radsatzabstand und Bogenlauf
§ 21 Räder und Radsätze
§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge
§ 23 Bremsen
§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
§ 26 (nicht belegt)
§ 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge
§ 29 Ausrüstung der Wagen
§ 30 (nicht belegt)
§ 31 (nicht belegt)
§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
§ 34 Begriff, Art und Länge der Züge
§ 35 Ausrüsten der Züge mit Bremsen
§ 36 Zusammenstellen der Züge
§ 37 (nicht belegt)
§ 38 Fahrordnung
§ 39 Zugfolge
§ 40 Fahrgeschwindigkeit
§ 41 Schieben und Nachschieben der Züge
§ 42 Rangieren, Hemmschuhe
§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge
§ 44 Mitfahren im Führerraum
§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge
§ 46 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
§ 47 Personal
§ 48 Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Inkrafttreten
§ 51 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Bild 1, 2 und 3 (zu den §§ 9 und 22) Umgrenzung des lichten Raumes
Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10)
Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
Anlage 4 (zu § 21) Radsatz
Anlage 5 (zu § 21) Räder
Anlage 6 (zu § 25) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung




§ 15 Zugbeeinflussung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 der EBO gilt entsprechend.



Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge


Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:

1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,

2. Bahnräumer,

3. Geschwindigkeitsanzeiger,

vorherige Änderung

 


3a. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,

4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein,

5. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert werden.