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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 2 - Passmusterverordnung (PassMustV)

Artikel 1 V. v. 08.08.2005 BGBl. I S. 2306; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Muster für den vorläufigen Reisepass



Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

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Zitierungen von § 2 PassMustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PassMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassMustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 PassMustV zu § 2 Vorläufiger Reisepass