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§ 3 - Passmusterverordnung (PassMustV)

Artikel 1 V. v. 08.08.2005 BGBl. I S. 2306; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Lichtbild



Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, vom Gebot der fehlenden Augenbedeckung aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.



 

Zitierungen von § 3 PassMustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PassMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassMustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 PassMustV zu § 3
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 21.08.2003 BGBl. I S. 1730, 1971; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
§ 5 PassV Lichtbild
...  3 der Passmusterverordnung gilt für das bei der Beantragung eines amtlichen Passes vorzulegende ...

Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)
V. v. 02.01.1988 BGBl. I S. 13; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
§ 4 DVPassG Lichtbilder
... auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 3 der Passmusterverordnung ...