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Anlage 3 - Passmusterverordnung (PassMustV)

Artikel 1 V. v. 08.08.2005 BGBl. I S. 2306; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 3 zu § 3


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2005 S. 2331 - 2332)

Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Aufnahme der Gesichtsbiometrie in Pässe.

Dieser Anlage sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personaldokumenten gewährleisten.

Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind.

Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.

Die Passbehörde kann Ausnahmen insbesondere aus religiösen Gründen zulassen.

Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.


Format

Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum Haaransatz sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen.

Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen.

Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter.

Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) vollständig abgebildet ist, wenn möglich, ohne die Gesichtsgröße zu verkleinern.

Die Gesichtshöhe darf 32 Millimeter nicht unterschreiten.

Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.


Schärfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.


Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden.

Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.


Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen.

Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer.

Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen.

Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild).

Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.


Fotoqualität

Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen.

Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben.

Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen.


Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig.

Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.


Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken.

Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.

Ausnahmen sind aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, zulässig.


Brillenträger

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig).

Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.


Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig.

In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein.

Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.



 

Zitierungen von Anlage 3 PassMustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PassMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassMustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PassMustV Lichtbild
... Art sind, Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3  ...