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§ 4 - Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

V. v. 15.12.1999 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 26 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften



Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 4 PUDLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PUDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUDLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PUDLV Bürgereingabe
... ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...