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§ 11 - Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG k.a.Abk.)

G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Versagung und Rückforderung der Erstattung



(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

1.
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

2.
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach § 1 oder § 7 dieses Gesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes, § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.



 

Zitierungen von § 11 Lohnfortzahlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LFZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des ...