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§ 10 - Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG k.a.Abk.)

G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 10 Erstattungsanspruch



(1) Die Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die See-Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert

1.
des für den in § 1 Abs. 1 und 2 und den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts und der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an Auszubildende fortgezahlten Vergütung,

2.
des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld,

3.
des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgelts,

4.
der auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach den Nummern 1 und 3 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung;

in den Fällen der Nummern 2 und 3 und der Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 3 werden die Aufwendungen der Arbeitgeber abweichend vom ersten Halbsatz voll erstattet. Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(2) Die Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, voraufgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, daß die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs zwanzig nicht überschreiten wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden nicht übersteigt, sowie Schwerbehinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als zwanzig Stunden zu leisten haben, werden mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als dreißig Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(3) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei dem die Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind oder versichert wären, wenn sie versicherungspflichtig wären oder wenn sie nicht nach § 183 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse gewählt hätten. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 und 2 oder § 7 Abs. 1 an den Arbeiter, Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an den Auszubildenden, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes an die Frau gezahlt hat.

(5) Der Arbeitgeber hat der nach Absatz 3 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.



 

Zitierungen von § 10 Lohnfortzahlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LFZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LFZG Versagung und Rückforderung der Erstattung
... Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht. (2) Die ...
§ 14 LFZG Aufbringung der Mittel
... am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. (2) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 sind die Umlagebeträge in Vomhundertsätzen des Entgelts (Umlagesatz) ... in den gesetzlichen Rentenversicherungen zu bemessen wären. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind die Umlagebeträge auch nach dem Entgelt festzusetzen, nach dem die ...
§ 16 LFZG Satzung
...  (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 beschränken, 1a.  ... Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen, 4. die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen. (3) ...
§ 19 LFZG Freiwilliges Ausgleichsverfahren
... errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 2 AAGuaÄndG Änderung weiterer Gesetze
... vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 ... vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 ...