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§ 2 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:

1.
Maschinen- und Anlagentechnik,

2.
Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,

3.
Stahl- und Metallbautechnik,

4.
Elektrotechnik,

5.
Holztechnik

gewählt werden.

 
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