Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
|

§ 11 Abschlußprüfung für die Fachrichtung Elektrotechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Energie- oder Kommunikationstechnik zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Energietechnik:

a)
Entwerfen oder Ändern von technischen Unterlagen der Installationstechnik sowie Entwerfen oder Ändern von Schaltungsunterlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik einschließlich speicherprogrammierbare Steuerungen;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,

ee)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Schaltschrankbau, Anlagenbau, Elektroinstallationstechnik,

bb)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte, Inbetriebnahme,

cc)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

dd)
Qualitätssicherung,

ee)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
aus dem Bereich Kommunikationstechnik:

a)
Entwirren einer Schaltung nach Skizze, Erstellen des Bestückungsplanes und des Leiterplattenlayouts nach Stromlaufplan, Stückliste und Datenblättern;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittelkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,

ee)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Layouttechniken,

bb)
Fertigungsplanung und Fertigungsschritte der Leiterplattenfertigung,

cc)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

dd)
elektrische Verbindungstechniken,

ee)
Qualitätssicherung,

ff)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) Eine zweite Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Energietechnik oder Kommunikationstechnik zu entnehmen. In höchstens drei Stunden ist eine Unterlage anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlage beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Energietechnik:

a)
Ändern oder Erstellen technischer Unterlagen, insbesondere Schaltungen der Digital-, Analog-, Installations- oder Steuerungstechnik;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte, Inbetriebnahme,

bb)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

cc)
Qualitätssicherung,

dd)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
aus dem Bereich Kommunikationstechnik:

a)
Ändern oder Erstellen technischer Unterlagen, insbesondere Schaltungen der Verstärker-, Melde- oder Übertragungstechnik;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittelkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet der Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Fertigungsplanung und Fertigungsschritte,

bb)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

cc)
elektrische Verbindungstechniken,

dd)
Qualitätssicherung,

ee)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe sind in höchstens drei Stunden mechanische Bauteile der Elektrotechnik mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten sowie der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung darzustellen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.



 

Zitierungen von § 11 Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TZAV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 ...