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Änderung § 14 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 01.01.2020

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nachfolge


(Text alte Fassung)

Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes über.

(Text neue Fassung)

Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.


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