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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 62 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 62 Verschmelzung und Umwandlung



(1) Verschmelzungen können nicht vorgenommen werden, bevor die aufnehmende Gesellschaft ihr Nennkapital nach Abschnitt II neu festgesetzt hat.

(2) Umwandlungen nach dem Aktiengesetz können frühestens gleichzeitig mit der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach Abschnitt II beschlossen und in das Handelsregister eingetragen werden.

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