§ 25a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen


§ 25a hat 6 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,

2.
1er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. 2Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,

3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,

4.
es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und

5.
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

2Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. 3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

(2) 1Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und

2.
der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

2Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. 3Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 4§ 31 gilt entsprechend. 5Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.

(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(6) 1Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. 2Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts V. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2847 m.W.v. 31. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 25a AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 3 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 06.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
vom 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25a AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25b AufenthG Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (vom 31.12.2022)
... Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. (6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem ...
§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024)
... nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären ... Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2 , § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht ...
§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (vom 27.02.2024)
... ist zuzulassen. (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein ...
§ 104c AufenthG Chancen-Aufenthaltsrecht (vom 31.12.2022)
... Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ... 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4. (4) Der ... nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 8 AFBG Staatsangehörigkeit (vom 28.12.2022)
... nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a , 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als ...

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 31.12.2022)
... nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a , 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 15.10.2020)
... aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung." 20. In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82 Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden." 18. In § 25a Absatz 4 werden die Wörter „und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" ...

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 ZwHeiratBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden".  ... soziale Leben anderweitig erfolgt ist." 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten ... 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (1) ... Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 4 bis 5," die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2," eingefügt. 5. § 31 wird wie folgt geändert: ... „(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein ...
Artikel 8 ZwHeiratBekG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... ll folgende Doppelbuchstaben mm bis oo eingefügt: „mm) § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: ... erteilt am befristet bis nn) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und ... Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis oo) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und ...

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Artikel 2 IntKoVG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ...

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heranwachsenden" durch die Wörter „jungen ... Wörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a" ersetzt. 3. § 25a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach ... oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4. (4) Der ... nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in ...
Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht". 2. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. ... nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4."  ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... von Schutzsuchenden" angefügt. c) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25b Aufenthaltsgewährung bei ... die Wörter „abweichend von § 11 Abs. 1" gestrichen. 12. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit." 13. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: „§ 25b Aufenthaltsgewährung ... 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt unberührt." 14. § 26 wird wie folgt geändert: a) ... 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Absatz 1 und 2," durch die Wörter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz ... § 25a Absatz 1 und 2," durch die Wörter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4," ersetzt. 17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 4 AsylVfGuaÄndG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
...  erteilt am befristet bis (2)*) nn) § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und  ... erteilt am befristet bis (2)*) oo) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen ... Eltern) erteilt am befristet bis (2)*) pp) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 13. § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 14. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)
V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
§ 1 EinglMV 2018 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
... aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügen, verteilt. Dabei wird jeweils der ...

Eingliederungsmittel-Verordnung 2019 (EinglMV 2019)
V. v. 03.12.2018 BAnz AT 10.12.2018 V1
§ 1 EinglMV 2019 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
... für Arbeitsuchende, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügen, verteilt. Dabei wird der Durchschnitt aus ...


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