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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAufenthG k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 (Nr. 57); Geltung ab 31.12.2022, abweichend siehe 8
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Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2022 AufenthG § 25, § 25a, § 25b, § 29, § 30, § 32, § 44, § 45a, § 53, § 60a, § 62, § 104c (neu), § 105d (neu)

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heranwachsenden" durch die Wörter „jungen Volljährigen" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 104b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht".

c)
Nach der Angabe zu § 105c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde".

2.
In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1" durch die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a" ersetzt.

3.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Heranwachsenden" durch die Wörter „jungen Volljährigen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „heranwachsenden geduldeten Ausländer" werden durch die Wörter „jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist," ersetzt.

bbb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ddd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,".

eee)
In Nummer 3 wird die Angabe „21" durch die Angabe „27" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Heranwachsende" durch die Wörter „junge Volljährige" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden."

4.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „geduldeten Ausländer" durch die Wörter „Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist," ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,".

b)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden."

5.
In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „und" vor der Angabe „§ 104b" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „§ 104b" die Angabe „und § 104c" eingefügt.

6.
§ 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f" durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „unternehmen," das Wort „oder" eingefügt.

c)
Nummer 7 wird aufgehoben.

d)
Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war."

7.
§ 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „besitzt oder" durch das Wort „besitzt," ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f besitzt." durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war."

8.
§ 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „besitzen und" durch das Wort „besitzen," ersetzt und werden die Buchstaben a und b aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5" durch die Wörter „§ 24 oder § 25 Absatz 5" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

10.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden."

b)
Absatz 3b wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 3a" ersetzt.

11.
Dem § 60a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt."

12.
In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kann" ein Semikolon und die Wörter „bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten" eingefügt.

13.
Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt:

§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und

2.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

(4) Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen."

14.
Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt:

§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, können Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtungen wohnen sowie über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen zu unterstützen.

(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen:

1.
die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes;

2.
die Berufsbezeichnung „Ärztin" oder „Arzt" darf nicht geführt werden;

3.
die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung;

4.
eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Personen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt sein.

(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.

(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass

1.
der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und

2.
ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können.

Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz nachzuweisen.

(5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.

(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem die Heilkunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ChAufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChAufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 7 ChAufenthG Einschränkung eines Grundrechts
...  Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ...