§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
1Inhaber eines nach
§ 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
§ 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
§ 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
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Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 45c AufenthV Gebühr bei Neuausstellung (vom 02.05.2024) ... der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder 5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes . (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 105c Überleitung von ... und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig." 19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt: „§ 105c Überleitung von ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
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