Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
| |

§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten



(1) 1Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. 3Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. 4Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

(2) 1Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn

1.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2.
ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3.
Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4.
1der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. 2Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

2Monatlich können 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. 3Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. 4Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn

1.
im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde,

2.
der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

a)
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

b)
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum gilt dies auch, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,

c)
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder

d)
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

3.
hinsichtlich des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist, oder

4.
der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt hat.







 

Frühere Fassungen von § 36a AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Familiennachzugsneuregelungsgesetz
vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36a AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 AufenthG Grundsatz des Familiennachzugs (vom 01.03.2020)
... die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die die §§ 28 bis 31, 36a , 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung der ...
§ 32 AufenthG Kindernachzug (vom 18.11.2023)
...  3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a , 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer ... die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a . (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt ...
§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vom 18.11.2023)
... 18g, 19c und 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a ), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder ...
§ 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vom 01.07.2023)
... eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 *) oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er ...
§ 79 AufenthG Entscheidung über den Aufenthalt (vom 01.01.2023)
... Verfahrens entschieden werden. (3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt, 1. gegen den ein ... eingeleitet wurde, 2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder 3. bei dem ein Widerrufs- oder ... ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer ... zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 8 AFBG Staatsangehörigkeit (vom 28.12.2022)
... mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, ...

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024)
... eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34, § 36 Absatz 2 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
B. v. 09.01.2019 BGBl. I S. 15
Berichtigung 2. AZRG-DVÄndVBer
... vv bis xx angefügt: „ vv) § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu sub- sidiär ... bis   (2)*     ww) § 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu sub- sidiär ... bis   (2)*     xx) § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minder- jährigen subsidiär Schutz-  ...

Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: „ § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten". 1a. § 5 Absatz 4 Satz ... 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a , 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer ... die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a ." 5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „oder 2" durch die ... Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt. 6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Familiennachzug zu subsidiär ... ersetzt. 6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „ § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (1) Dem Ehegatten oder dem ... b wird die Angabe „oder § 30" durch die Wörter „, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative" eingefügt. 9. § 73 wird wie folgt geändert: ... Absatz 3 angefügt: „(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt, 1. gegen den ein ... eingeleitet wurde, 2. gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder 3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach ... ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ... zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 ...