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§ 11 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot



(1) 1Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. 2Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte. 3Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. 4Wenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat.

(2) 1Im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung zu erlassen. 2Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. 3Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. 4Die Frist beginnt mit der Ausreise oder der Zurückweisung. 5Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. 6Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) 1Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. 2Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) 1Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. 2Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. 3Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. 4Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. 5Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 2Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) 1Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. 2Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. 3Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) 1Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. 2In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 2a genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. 3Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) 1Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. 2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. 3Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. 4Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. 5Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. 6Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) 1Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder

2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,

kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. 2Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. 3Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. 4Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. 5Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. 6Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. 7Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) 1Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) 1Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. 2Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. 3Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. 4Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 11 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 3 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 26.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AufenthG Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (vom 01.08.2015)
... die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder 3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach ... 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8. (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden ...
§ 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (vom 24.10.2015)
... für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung ...
§ 50 AufenthG Ausreisepflicht (vom 27.02.2024)
... erforderlich ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des ...
§ 51 AufenthG Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen (vom 01.03.2020)
... entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und ...
§ 62c AufenthG Ergänzende Vorbereitungshaft (vom 27.02.2024)
... Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 3 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur ... nach § 11 Absatz 1 Satz 3 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf ...
§ 71 AufenthG Zuständigkeit (vom 18.11.2023)
... Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8 , 1d. die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; ...
§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse (vom 01.03.2024)
... Eine Betretenserlaubnis ( § 11 Absatz 8 ) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen ... (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 , Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im ...
§ 75 AufenthG Aufgaben (vom 01.03.2024)
... in Betracht kommen; 12. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer ... des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 ; 13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von ...
§ 77 AufenthG Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (vom 21.08.2019)
...  9. die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 . Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein ... Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der ... der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu ...
§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage (vom 27.02.2024)
... 2 Satz 1, 7. die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie 8. die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2. haben keine ...
§ 91 AufenthG Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (vom 26.11.2019)
... über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, ...
§ 95 AufenthG Strafvorschriften (vom 27.02.2024)
... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 ... 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 a) in das Bundesgebiet einreist oder b) sich darin aufhält,  ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024)
... die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig. (13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 34a AsylG Abschiebungsanordnung (vom 06.08.2016)
... gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. ...
§ 36 AsylG Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit (vom 06.08.2016)
... gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des ... nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. ...

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 47 AufenthV Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (vom 24.11.2020)
... Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, 1b. für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein ... nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, 2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des ... 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, 2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ( § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ) 100 Euro, 3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum ...
§ 65 AufenthV Erweiterter Datensatz (vom 20.04.2021)
... Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung, u) Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes , v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des ... 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung, w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick ...

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 11 FreizügG/EU Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes (vom 27.02.2024)
... und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8 , die §§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, 46 Absatz 2, § ...
§ 14 FreizügG/EU Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 15.07.2021)
... den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die ... gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des ... nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. ...
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit". 2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die ... für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig." 19. Nach § 105b wird folgender § 105c ...

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 AufenthRGebÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, 1b. für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ... nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8 , die §§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, 46 Absatz 2, § ...

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 4 EIdNwG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7 , § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot  ... 180 Tagen" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, ... 6. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach ... 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8." 7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... durch das Wort „soll" ersetzt und werden die Wörter „abweichend von § 11 Abs. 1" und das Wort „vorübergehenden" gestrichen. bb) In Satz 2 ... b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 11 Absatz 1" gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ... gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 11 Abs. 1" gestrichen. 12. § 25a wird wie folgt geändert: a) ... Wörter „Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht," ersetzt. 27. § 51 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 Nummer 5 bis 7 besteht" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 bis 5" ersetzt. d) ... In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 bis 5" ersetzt. d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: ... wird," angefügt. bb) In Nummer 1c werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2, 4 und 8" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2, 4 und 8" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe ... 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz 3 ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 ... 11 Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ... „12. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des ... sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7." 40. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 oder 7 und über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § ... 11 Absatz 6 oder 7 und über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11. " b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt ... Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu ... „7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie 8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz ... § 11 sowie 8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6". e) Folgender Satz wird angefügt: „Die Klage ... „Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung." 43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder ... „§ 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden ... Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 30 Abs. 3" die Wörter „Nummer 1 bis 6" eingefügt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... dem Wort „Aufenthaltstitel" die Wörter „sowie von den §§ 10 und 11 " eingefügt. 14. Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ... oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden ... der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 1 und 2, 1d. die Rückführungen von Ausländern aus anderen und ... die Wörter „und die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3" eingefügt. cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ... gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der ... zum Erlöschen gebracht oder mit dem über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Gesetz sowie 9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3." 27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur ... nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 25 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25 Absatz 3" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des ... gestrichen. 17. In § 62c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 18. ... Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 18. Nach § 62c wird folgender § 62d eingefügt: ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 49 2. DSAnpUG-EU Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde" eingefügt. 4. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot  ... wurde" eingefügt. 4. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot (1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, ... Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 4. der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ... § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, 5. der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung ... In Nummer 12 werden die Wörter „Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2" durch die Wörter „Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach ... Absatz 2" durch die Wörter „Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1" und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende ... „Absatz 6 oder 7 und über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 " gestrichen. 28. In § 82 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ... 82 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3" gestrichen. 29. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ...