Änderung § 18a AufenthG vom 01.01.2009

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§ 18a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 18a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung


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Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.




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