§ 18a AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 18a AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung | |
(Text alte Fassung) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, erworbene ihre der zu Qualifikation sie befähigt. | (Text neue Fassung) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. |