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Änderung § 18b AufenthG vom 01.08.2012

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§ 18b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 18b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


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Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.


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