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Änderung § 91e AufenthG vom 01.03.2020

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§ 91e AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 91e AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen


(Text alte Fassung)

Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind

(Text neue Fassung)

Im Sinne der §§ 91a bis 91g sind

1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,

2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.



(heute geltende Fassung)