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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 16. Mai 2024 AufenthG § 54, § 75, § 87, § 91a, § 91b, § 91e, § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 91a wird wie folgt gefasst:

§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes".

b)
In der Angabe zu § 91e werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und" gestrichen.

2.
In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sicherungsverwahrung" die Wörter „oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3.
§ 75 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;".

4.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2a werden die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder" durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist," ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist;".

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet."

5.
§ 91a wird wie folgt gefasst:

§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes

(1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländerzentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. Der Umfang der nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist.

(3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen."

6.
In § 91b werden die Wörter „Registers nach § 91a" durch das Wort „Ausländerzentralregisters" ersetzt.

7.
§ 91e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und" gestrichen.

b)
Die Angabe „91a" wird durch die Angabe „91c" ersetzt.

8.
§ 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „zum Register" durch die Wörter „zur Datenerhebung und -verwendung" ersetzt.

c)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen."