Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 AufenthG vom 18.11.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 FachKrEFG am 18. November 2023 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 1 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2 Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3 Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4 Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5 Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2 Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3 Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4 Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5 Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,

3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.



(heute geltende Fassung)