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Änderung § 18a AufenthG vom 18.11.2023

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§ 18a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 18a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung


(Text alte Fassung)

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(Text neue Fassung)

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

(heute geltende Fassung) 

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