Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 91f AufenthG vom 18.11.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91f AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 FachKrEFG am 18. November 2023 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 91f AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 91f AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung einer Blauen Karte EU. 2 Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt der nationalen Kontaktstelle unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. 3 Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörden unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.

(2)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich

1.
die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23) im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie

2. ein Verzeichnis der Berufe, für die nach § 18b Absatz 2 Satz 2 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde.



(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1883.

(2) 1 Die Ausländerbehörden und
die Auslandsvertretungen können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß § 18h oder der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. 2 Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet des Inhabers einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, zu prüfen. 3 Die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können hierzu

1. die Personalien des Ausländers,

2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seiner im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU sowie

3. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt wurde, und die Angabe des Ortes der Antragstellung

übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die
Behörde weiter, die nach Satz 1 oder Satz 2 um Auskunft ersucht hat. 5 Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen

1. die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken sowie

2. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu den in Satz 2 festgelegten Zwecken

verarbeiten.

(3) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über eine Entscheidung zur Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g. 2 Hierzu werden folgende Daten übermittelt:

1. die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
und 2 und

2. Inhalt,
Tag und Ort der Entscheidung über die Blaue Karte EU.

3 Wird die
Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hat oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen. 4 Die Behörde, die die Entscheidung nach Satz 1 getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die Daten nach Satz 2. 5 Im Falle der Ablehnung der Erteilung einer Blauen Karte EU aus den in Satz 3 genannten Gründen übermittelt sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.

(4) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die
erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 oder der langfristigen Mobilität gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorliegen. 2 Die Auskünfte umfassen:

1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,

2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,

3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,

4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen, sofern der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.

3 Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen
Angaben.

(5) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt Angaben zu Entscheidungen,
die es von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Ausländer erhält, der Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g ist und sein Recht auf kurzfristige oder langfristige Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 in diesem anderen Mitgliedstaat ausübt, an die jeweils zuständige Ausländerbehörde. 2 Hat die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt wurde, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hatte oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich die Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.

(6) 1 Die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um
nach § 9b Absatz 2 Satz 1 anrechenbare Voraufenthaltszeiten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zu prüfen. 2 Sie können hierzu

1. die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2,

2. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gestellt wurde, sowie

3. die Angabe des Ortes der Antragstellung

übermitteln und den Inhalt der
erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden weiter. 4 Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden zu diesem Zweck verarbeiten.

(7) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob anrechenbare Voraufenthaltszeiten im Bundesgebiet nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/1883 für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegen. 2 Die Auskünfte umfassen die
Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2. 3 Die Ausländerbehörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.

(8) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates weiter, um der zuständigen Ausländerbehörde die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 zu ermöglichen. 2 Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiter.

(9) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.

(10) Wird dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in die dort ausgestellte Blaue Karte EU den Hinweis aufzunehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt.

(11) Enthält die
durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Blaue Karte EU den Hinweis, dass dieser Staat dem Inhaber der Blauen Karte EU internationalen Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der Blauen Karte EU entsprechend zu ändern.

(12) Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können die Daten, die für die Unterrichtung und Einholung von Auskünften bei den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 11 erforderlich sind, durch die
Ausländerbehörden aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.

(13)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich, erstmals spätestens zum 18. November 2025, die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/851 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1) geändert worden ist, und unter Beachtung von Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2021/1883 im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu übermitteln sind.

(14) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union mindestens einmal jährlich und bei jeder Änderung

1. die festgelegten Faktoren zur Berechnung der Gehaltsschwellen gemäß § 18g Absatz 1 und 2 und die sich daraus ergebenden Nominalbeträge,

2. das Verzeichnis der Berufe, für die gemäß § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine geringere Gehaltsschwelle gilt,

3. eine Liste der geschäftlichen Tätigkeiten, die während einer Geschäftsreise
nach § 18h zulässig sind,

4. Informationen über die Anwendung
der Vorrangprüfung bei Inhabern einer Blauen Karte EU sowie

5. eine Liste von Staaten und Berufen, für die die Bundesrepublik Deutschland aus ethischen Gründen die Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnt, einschließlich einer Begründung für die Ablehnung.


(heute geltende Fassung)