Änderung § 62d AufenthG vom 27.02.2024

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§ 62d AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 62d AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters


vorherige Änderung

 


Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.




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