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§ 62d - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters



Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.





 

Frühere Fassungen von § 62d AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 62d AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62d AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 62c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters". b) Die Angabe zu § 96 wird wie ... eingefügt. b) In Satz 5 wird nach dem Wort „finden" die Angabe „ § 62d sowie" eingefügt. 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... „§ 11 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 18. Nach § 62c wird folgender § 62d eingefügt: „§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters  ... 18. Nach § 62c wird folgender § 62d eingefügt: „ § 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters Zur richterlichen Entscheidung über die ...