Änderung § 95a AufenthG vom 06.02.2026

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§ 95a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung
§ 95a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27

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§ 95a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95a Strafvorschriften


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(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.




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