Tools:
Update via:
Änderung § 105d AufenthG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 105d AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 VatAnMVG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 105d AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 105d AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 105d (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft |
(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) 1 § 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem 29. Juli 2026 öffentlich beurkundet wurde. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al241848-0.htm


