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§ 105d - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 105d (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 105d AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
aktuellvor 31.12.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105d AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105d AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde". 2. In ... Weise zu erfüllen sind, bezeichnen." 14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt: „§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden ... 14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt: „ § 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (1) Stehen ...
Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4." 5. § 105d wird ...