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Änderung § 18c AufenthG vom 01.08.2012

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§ 18c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 18c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Forschung


(Text neue Fassung)

§ 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte


vorherige Änderung

(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn

1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005
über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und

2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich
zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für

a) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und

b) eine Abschiebung des Ausländers.

(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung
nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für
mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.

(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach
Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für
Ausländer,

1.
die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,

2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,

3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,

4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder

5. die von einer Forschungseinrichtung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.



(1) 1 Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. 2 Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

(2) 1 Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. 2 Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(3)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten.