Änderung § 49b AufenthG vom 09.08.2019

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§ 49b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 49b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank


(Text neue Fassung)

§ 49b (aufgehoben)


vorherige Änderung

In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:

1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:

a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,

b) Geburtsdatum und Geburtsort,

c) Geschlecht,

d) Staatsangehörigkeit,

e) Größe,

f) Augenfarbe,

g) Lichtbild,

h) Fingerabdrücke,

2. Angaben zum Fundpapier:

a) Art und Nummer,

b) ausstellender Staat,

c) Ausstellungsort und -datum,

d) Gültigkeitsdauer,

3. weitere Angaben:

a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,

b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,

4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,

5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.



 
(heute geltende Fassung) 



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