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Änderung § 73c AufenthG vom 24.06.2020

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§ 73c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 73c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern


(Text alte Fassung)

Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten.

(Text neue Fassung)

1 Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. 2 Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.

(heute geltende Fassung)