(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen an den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkassen wird mit den Beiträgen ohne die in §
5 Abs. 1 genannten Beiträge und ohne die Beiträge nach §
245 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einem Vomhundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht.
(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des monatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§
4 Abs. 6) durch die Zahl 100 zu teilen und mit dem nach §
10 vom Bundesversicherungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz zu vervielfachen.