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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 11 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Monatliche Abschlagszahlungen



(1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 9 Abs. 2).

(2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkasse höher als die Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

(3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkasse niedriger als die Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Unterschiedsbetrag von der Krankenkasse.

(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Monat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse den Betrag in dem jeweiligen Monat voraussichtlich nicht verrechnen kann, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anforderung der Krankenkasse den dieser nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen Monat verrechnungsfähigen Beträge zustehenden Betrag bis zum fünften Arbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zahlen. Frühester Zugang einer Anforderung ist der erste Arbeitstag des jeweiligen Monats.

(5) Die Bundesknappschaft erhält bis zur Höhe des ihr nach Absatz 2 zustehenden Unterschiedsbetrages die bei der Zahlung der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzubehaltenden Beiträge unmittelbar vom Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und verrechnet diese mit dem ihr zustehenden Unterschiedsbetrag. Im übrigen gelten die Absätze 3 und 4.

(6) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Monats. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann bestimmen, auf welches ihrer Konten die Zahlungen vorzunehmen sind. Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig.

(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen Monats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden Beträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6) nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nach den Absätzen 4 bis 6 verrechneten und geleisteten Beträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen. Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres jeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere bestimmt das Bundesversicherungsamt.

(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden, so sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der Summe der für die beteiligten Krankenkassen festgestellten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Entsprechend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen Abschlags zu verfahren.

(9) Erstattungen von Beiträgen nach § 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben bei der Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen unberücksichtigt.



 

Zitierungen von § 11 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KVdR-AusglV Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen
... neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen (§ 11 ) an die Stelle der nach Absatz 1 zu berechnenden voraussichtlichen ausgleichsfähigen ...
§ 6 KVdR-AusglV Abrechnungsverfahren
... monatlichen Abschlagszahlungen nach § 11 und der Jahresausgleich nach § 13 werden über die Bundesversicherungsanstalt für ...
§ 12 KVdR-AusglV Allgemeines
... Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlagszahlungen nach § 11 mit den endgültig für dieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich ...
§ 13 KVdR-AusglV Jahresausgleich
...  die von den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 4 bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 ... nach § 11 Abs. 4 bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 ... 11 Abs. 4 bis 6 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 7 nachgewiesenen Beträge. (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf Grund ...