§ 5 - Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SachvRatG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1963 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 216 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 700-2 Wirtschaftsverwaltung
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§ 5



(1) Der Sachverständigenrat kann, soweit er es zur Durchführung seines Auftrages für erforderlich hält, die fachlich zuständigen Bundesministerien und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank hören.

(2) Die fachlich zuständigen Bundesministerien und der Präsident der Deutschen Bundesbank sind auf ihr Verlangen zu hören.

(3) Die Behörden des Bundes und der Länder leisten dem Sachverständigenrat Amtshilfe.



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