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§ 8 - Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SachvRatG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1963 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 216 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 700-2 Wirtschaftsverwaltung
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§ 8



(1) Die Beschlüsse des Sachverständigenrates bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.

(2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

(3) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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