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§ 10 - Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SachvRatG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1963 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 216 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 700-2 Wirtschaftsverwaltung
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§ 10



Die Mitglieder des Sachverständigenrates und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Sachverständigenrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Sachverständigenrat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.